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Taxordnung für das Alters- und Pflegeheim Biberzelten Lachen vom 12. September 2011, gültig ab 1. Januar 2012


Genehmigt vom Gemeinderat Lachen mit Beschluss Nr. 308 vom 12.September 2011.

GEMEINDERAT LACHEN

Peter Marty
Gemeindepräsident

Eugen Benz
Gemeindeschreiber


T A X O R D N U N G für das Alters- und Pflegeheim „Biberzelten“, 8853 Lachen,
vom 12. September 2011, gültig ab 1. Januar 2012

Inhalt
1 Rechtsgrundlage

2. Taxen
2.1 Pensionstaxe pro Tag bis Fertigstellung Erweiterungsbau
2.2 Pensionstaxe pro Tag ab Fertigstellung Erweiterungsbau
2.3 Pflegetaxe
2.4 Individuelle Verrechnungen
2.5 Weitere Bestimmungen

3. Allgemeine Hinweise

4. Rechnungsstellung / Zahlung

5. Inkrafttreten

1 Rechtsgrundlage

Der Gemeinderat Lachen erlässt für das Alters- und Pflegeheim „Biberzelten“, 8853 Lachen, die folgende Taxordnung:

Sie basiert auf dem BewohnerInnen- Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA) des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz CURAVIVA, welches von santésuisse Zentralschweiz für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu Lasten der Krankenkassen als verbindlich erklärt worden ist.

2. Taxen

2.1 Pensionstaxe pro Tag

Einerzimmer mittlere Grösse für Gemeindeeinwohner* (Basispreis)
CHF 119.00
Abzug Zweierzimmer
CHF 20.00
Abzug kleines Zimmer ohne Dusche
CHF 23.00
Zuschlag grosses Zimmer
CHF 10.00
Zuschlag Balkon rollstuhlgängig
CHF 5.00
Zuschlag für Bewohner aus anderen Gemeinden des Kantons
CHF 20.00
Zuschlag für Bewohner aus anderen Kantonen
CHF 30.00
Zuschlag für Kurzzeitaufenthalt bis 30 Tage
CHF 20.00

*Als Gemeindeeinwohner wird anerkannt, wer vor dem Eintritt ins Heim mindestens 5 Jahre steuerlichen
Wohnsitz in der Gemeinde Lachen hatte (gemäss Art. 6.5 Reglement für das Alters- und Pflegeheim
Biberzelten, Lachen, vom 18. Oktober 2010).


In der Pensionstaxe inbegriffen sind folgende Leistungen:

Unterkunft in einem Einer- oder Zweierzimmer
Betreuungsleistungen
Teilnahme an angebotenen Aktivitäten
Vollpension (Normal- oder Diätkost, inkl. Mineralwasser und Eistee)
Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser
Grundreinigung des Zimmers
Besorgung (Waschen, Glätten) der Betriebswäsche und Privatwäsche
Benutzung der Gemeinschaftsräume und –einrichtungen
Radio- und Fernsehanschluss (exkl. Gebühr GGA Radio/TV)
Freiwillige Teilnahme am Aktivierungs- und Beschäftigungsprogramm
Abgabe von Rollstühlen und anderen Gehhilfen

2.3 Pflegetaxe pro Tag
Pflegestufe Total Pflegetaxe in CHF

 AnteilBewohnerAnteil VersichererAnteil öffentliche Hand
112.003.009.000.0
233.8015.8018.000.0
355.7021.6027.007.10
477.5021.6036.0019.90
599.4021.6045.0032.80
6121.2021.6054.0045.60
7143.0021.6063.0058.40
8164.9021.6072.0071.30
9186.7021.6081.0084.10
10208.5021.6090.0096.90
11230.4021.6099.00109.80
12252.2021.60108.00122.60

1 – 12 Material nach MiGel 2.00

In der MiGel-Pauschale ist das pflegerische Verbrauchsmaterial enthalten.

Die Anfangstaxe wird grundsätzlich nach Eintritt festgelegt, aber laufend den notwendigen Leistungen angepasst. Die Einstufung wird bei Veränderungen oder alle sechs Monate überprüft. Ist eine Einstufung in eine Pflegestufe bis zur ersten Rechnungsstellung nicht möglich, wird eine Vorauszahlung erhoben, die der zu erwartenden Einstufung entspricht.

In Fällen, die sich aufgrund eines erhöhten Aufwands nicht innerhalb der 12 Pflegestufen abbilden lassen, können zusätzliche Kosten entstehen. Diese entsprechen grundsätzlich dem zusätzlichen Aufwand an Leistungen gemäss KVG und werden individuell vereinbart.

2.4 Individuelle Verrechnungen

Pflege- und Verbandsmaterialien die nicht KVG pflichtig sind,
medizinische oder pflegerische Spezialleistungen
Einkaufspreise
Durch Arzt verordnete und rezeptfreie Medikamente plus ca. 15 %
Diverse Körperpflegemittel

Coiffeur nach Aufwand
Waschen und legen durch Personal CHF 20.00

Fusspflege nach Aufwand

Fahrten mit dem Heimbus
innerhalb Lachen pro Fahrt CHF 8.00
ausserhalb Lachen CHF 1.00/Km

Spezielle Besorgungen, Arztbesuche oder andere CHF 45.00/Std.
Fahrten, die eine Begleitung von Heimpersonal erfordern

Chemische Reinigung nach Aufwand

Näharbeiten allgemein CHF 45.00/Std.
Nämeli annähen pauschal CHF 100.00

Wäsche- und/oder Reinigungsaufwand,
ausserordentlich und dauernd CHF 60.00/Monat

Zimmerunterhalt ausserordentlich; zusätzliche Reinigung
und Behebung von Schäden, die vom Pensionär verur- CHF 45.00/Std.
sacht wurden (Privat-Haftpflichtversicherung)

Entsorgungsgebühren nach Aufwand

Installationskosten und Gebühren für eigenes Radio nach Aufwand
und/oder Telefon sowie eigener Fernseher

Zimmerservice aus Komfortgründen CHF 5.00/Mahlzeit

Konsumationen nach Aufwand

Aufwand für Vorkehrungen im Todesfall CHF 100.00

Endreinigung des Zimmers bei Austritt oder Todesfall CHF 300.00

Personalkosten allgemein CHF 45.00/Std.


2.5 Weitere Bestimmungen

Vor Eintritt ist ein Depot als Sicherstellung auf einem Sparkonto einer Bank in der Höhe von CHF 8'000.00 zu leisten. Das Depot wird bei Auflösung des Pensionsvertrags wieder freigegeben.


Bei Abwesenheit oder Todesfall wird ab dem vierten Tag eine Reduktion von CHF 10.00 pro Tag und Bewohner bei der Pensionstaxe gewährt. Der Eintritts- und Austrittstag gelten als Anwesenheitstag.

Bei Todesfall ist die reduzierte Pensionstaxe bis zur Räumung des Zimmers, jedoch mindestens 7 Tage lang zu bezahlen. Wird das Zimmer nicht geräumt, so ist die reduzierte Pensionstaxe bis zur endgültigen Räumung des Zimmers zu entrichten. Die Heimleitung kann die Räumung gegen Verrechnung der Kosten anordnen.


Bei Abwesenheit werden keine Pflegetaxen in Rechnung gestellt. Der Eintritts- und Austrittstag gelten als Anwesenheitstag.

3. Allgemeine Hinweise

Die Geltendmachung finanzieller Beiträge Dritter, wie Hilflosentschädigung, Ergänzungsleistungen, Beiträge Krankenversicherer und öffentlicher Hand etc. sind grundsätzlich Sache des Bewohners bzw. seiner Vertreter. Die Heimleitung berät dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Taxordnung ist die Leitung des Alters- und Pflegeheim Biberzelten.

Im Rahmen zusätzlicher Leistungsangebote, wie Übergangspflege, Palliativ Pflege etc. können aufgrund übergeordneter, gesetzlicher Regelungen abweichende Taxbestimmungen zur Anwendung kommen.

4. Rechnungsstellung / Zahlung

Die Rechnung wird rückwirkend für einen Monat gestellt und durch Lastschriftenverfahren eingezogen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt eine 1. Mahnung ohne Kostenfolge. Ab der 2. Mahnung wird ein Verzugszins von 5 % vom geschuldeten Rechnungsbetrag, zuzüglich Inkassospesen, verrechnet.

5. Inkrafttreten

Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt alle früher erlassenen Taxordnungen.

 



 

 
Pflegetaxe pro Tag 2012_Taxordnung.pdf (1273.6 kB)


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